Die WM IT & Services GmbH & Co. KG - nachfolgende WM-Buha genannt - bietet unter
anderem folgende Dienstleistungen an:
- Finanzbuchhaltung mit Vorbereitung zum Jahresabschluss
- Bilanzbuchhaltung mit Vorbereitung zur Bilanz
- Lohn- und Gehaltsabrechnungen
- Spezifische Betriebsberatung
- Verwaltungen / Büroservice
§ 1. Geltungsbereich und Gegenstand
(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Aufträge auf Werkvertragsbasis (§ 631 BGB), soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(2) Hiervon etwa abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, auch wenn ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprochen wird.
(3) Gegenstand des Vertrages sind die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag bezeichneten Leistungen.
§ 2. Pflichten des Dienstleisters
(1) Die WM-Buha erbringt Hilfeleistungen in Steuersachen gemäß § 6 Nr. 3 und 4 Steuerberatungsgesetz (StBerG) sowie Lohn- und Gehaltsabrechnungen. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ausgeführt. Für den Umfang der von WM-Buha zu erbringenden Leistung ist der erteilte Auftrag maßgebend.
(2) Die WM-Buha verpflichtet sich dem Auftraggeber gegenüber zur Verschwiegenheit. Die Verschwiegenheit erstreckt sich auf alles, was ihr in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt wird. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, soweit die Offenlegung zur Wahrung berechtigter Interessen des Buchhaltungsbüros erforderlich ist. Die WM-Buha ist auch soweit von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, als sie nach den Versicherungsbedingungen ihrer Berufshaftpflichtversicherung zur Information und Mitwirkung verpflichtet ist.
(3) Die WM-Buha wird die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig zugrunde legen. Soweit Unrichtigkeiten feststellt werden, ist sie verpflichtet, darauf hinzuweisen.
§ 3. Pflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber liefert monatlich sämtliche Belege, die erforderlich sind zum Verbuchen und Verarbeiten der einzelnen, nach tatsächlichen Geschäftsvorfällen getrennten Euro-Beträge in seinen vollständigen monatlichen Sach-, Kunden- und Lieferantenkonten entsprechend dem vereinbarten Kontenplan.
(2) Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es zur ordnungsgemäßen Erledigung des Auftrages erforderlich ist. Insbesondere hat er der WM-Buha unaufgefordert alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen vollständig und so rechtzeitig zu übergeben, dass eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle schriftlichen und mündlichen Mitteilungen des Buchhaltungsbüros zur Kenntnis zu nehmen und bei Zweifelsfragen Rücksprache zu halten.
(3) Liefert der Auftraggeber die Belege nicht wie unter Abs. 1 vorgesehen, so bleibt er bis zum Vertragsende monatlich zur Zahlung des durchschnittlichen Rechnungsbetrages für einen vollständigen Auswertungsmonat abzüglich ersparter Aufwendungen der WM-Buha verpflichtet. Bei Nachlieferung der ordnungsgemäß vorbereiteten Belege werden die darauf bereits gezahlten Rechnungsbeträge voll angerechnet.
(4) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach Abs. 2 oder sonstige obliegende Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme der von WM-Buha angebotenen Leistung in Verzug, so ist die WM-Buha berechtigt, eine angemessene Frist mit der Erklärung zu bestimmen, dass er die Fortsetzung des Vertrags nach Ablauf der Frist ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Frist darf das Buchhaltungsbüro den Vertrag fristlos kündigen. Unberührt bleibt der Anspruch des Buchhaltungsbüros auf Ersatz der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn das Buchhaltungsbüro von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Einzelheiten dazu sind im Vertrag geregelt.
§ 4. Mitwirkung Dritter
(1) Der WM-Buha ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter, fachkundige Dritte sowie Daten verarbeitende Unternehmen heranzuziehen.
(2) Bei der Heranziehung von fachkundigen Dritten und Daten verarbeitenden Unternehmen hat die WM-Buha dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend § 1 Abs. 2 verpflichten.
§ 5. Mängelbeseitigung
(1) Der Auftraggeber hat Anspruch auf Beseitigung etwaiger Mängel. Der WM-Buha ist Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben.
(2) Beseitigt die WM-Buha die geltend gemachten Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder lehnt die Mängelbeseitigung ab, so kann der Auftraggeber auf Kosten des Buchhaltungsbüros die Mängel durch einen anderen Anbieter beseitigen lassen, bzw. nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
(3) Offenbare Unrichtigkeiten (z.B. Schreib-, Rechen- und Übertragungsfehler) können von WM-Buha jederzeit auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Sonstige Mängel darf der WM-Buha Dritten gegenüber nur mit Einwilligung des Auftraggebers berichtigen. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Interessen der WM-Buha den Interessen des Auftraggebers vorgehen.
§ 6. Gewährleistung und Haftung
(1) Der Auftragnehmer ist für die Dauer von sechs Monaten nach Ablieferung der Arbeitsunterlagen verpflichtet, von ihm zu vertretene Mängel, die ihm schriftlich nachgewiesen werden, zu beseitigen. Der Auftragnehmer hat einen Mangel dann nicht zu vertreten, wenn der Mangel auf der vom Auftraggeber gegebenen Aufgabenstellung oder der fehlerhaften bzw. unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers beruht; eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung des Auftragnehmers die Leistungen oder Teile der Leistungen verändern. Ansprüche des Auftraggebers auf Wandlung, Minderung oder Kostenerstattung bei Ersatzvornahmen bestehen nicht.
(2) Die Haftung der WM-Buha für Schäden, die durch das Buchhaltungsbüro verursacht sind, abgesehen von der Herbeiführung des Schadens infolge grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, ist - soweit nichts anderes vereinbart wurde - begrenzt auf die Höhe des monatlichen Auftragswertes, höchstens jedoch bis zu einen Betrag von € 500,00. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Haftung der WM-Buha für Drittschäden und Folgeschäden.
(3) Soweit ein Schadenersatzanspruch des Auftraggebers kraft Gesetzes nicht einer kürzeren Verjährungsfrist unterliegt, verjährt er in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist.
§ 7. Honorar, Rechnungen
(1) Das Buchführungshonorar, das Honorar für die Anfertigung zusätzlicher betriebswirtschaftlicher Auswertungen, sowie der Stundensatz für andere Sonderleistungen und für die Lohn- und Gehaltsabrechnungen werden getrennt und schriftlich vereinbart. Alle Rechnungen sind sofort und ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. über dem jeweiligen Bundesbank-Diskontsatz zu zahlen. Eine Aufrechnung gegenüber einem Vergütungsanspruch des Buchhaltungsbüros ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
(2) Die Honorarsätze und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Spesen, Nebenkosten usw.) enthalten keine Umsatzsteuer. Diese wird dem Auftraggeber zusätzlich in Rechnung gestellt.
(3) Für bereits entstandene und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen kann die WM-Buha einen Vorschuss fordern; vor allem bei Abschluss- und Projektarbeiten.
§ 8. Aufbewahrungspflicht, Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Die WM-Buha hat die Unterlagen auf die Dauer von zehn Jahren nach Beendigung des Auftrages aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Ablauf dieses Zeitraums, wenn die WM-Buha den Auftraggeber schriftlich oder elektronisch in Textform aufgefordert hat, die Unterlagen in Empfang zu nehmen und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem er die Aufforderung erhalten hat, nicht nachgekommen ist.
(2) Zu den Unterlagen in diesem Sinne gehören alle Schriftstücke, die die WM-Buha aus Anlass des Auftrages vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber und für Schriftstücke, die dieser bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.
(3) Auf Anforderung des Auftraggebers, spätestens nach Beendigung des Auftrages, hat die WM-Buha dem Auftraggeber die Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. Die WM-Buha kann von Unterlagen, die sie an den Auftraggeber zurückgibt, Abschriften oder Fotokopien anfertigen oder zurückbehalten.
(4) Die Aufbewahrungspflicht der WM-Buha für Datenträger, Listen und Speicherinhalte endet einen Monat nach Aushändigung der jeweiligen gedruckten monatlichen Auswertungen oder einen Monat nach Beendigung des Vertrages.
(5) Nach Beendigung der Zusammenarbeit sind die Unterlagen beim Buchhaltungsbüro abzuholen.
§ 9. Verzug und höhere Gewalt
(1) Falls der Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner Verpflichtung in Verzug gerät, kann der Auftraggeber nach Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten, wenn die vereinbarten Leistungen bis zum Fristablauf nicht erbracht worden sind. Ein Verzugsschaden kann unbeschadet der Haftung bei Verschulden nicht geltend gemacht werden.
(2) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.
(3) Unterlässt der Auftraggeber eine ihm nach § 5 dieser Bedingungen oder sonst obliegenden Mitwirkung, so ist der Auftragnehmer nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Der Auftragnehmer behält den Anspruch auf die Vergütung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 642 Abs. 2 BGB. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Auftragnehmers auf Ersatz, der ihm durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Auftraggebers entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn der Auftragnehmer von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.
§ 10. Herausgabe und Zurückbehaltungsrecht von Arbeitsergebnissen und Unterlagen
(1) Die WM-Buha kann die Herausgabe seiner Arbeitsergebnisse und der Unterlagen verweigern, falls ausstehende Gebühren, Honorare und Auslagen nicht bezahlt sind.
(2) Dies gilt nicht, soweit die Zurückbehaltung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit der geschuldeten Beträge, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
(3) Bis zur Beseitigung vom Auftraggeber rechtzeitig geltend gemachter Mängel ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung eines angemessenen Teils der Vergütung berechtigt.
§ 11. Vertragsdauer und Kündigung
(1) Der Vertrag wird zunächst für die Dauer von einem Jahr geschlossen. Er verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, wenn er nicht drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer oder der stillschweigend verlängerten Vertragsdauer gekündigt wird.
(2) Der Vertrag kann von beiden Seiten unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund wird hierdurch nicht berührt.
§ 12. Schlussbestimmungen
(1) Für den Auftrag, seine Ausführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche gilt nur deutsches Recht.
(2) Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung bzw. der Ort der weiteren Beratungsstelle des Buchhaltungsbüros, soweit nicht etwas anderes vereinbart wird.
(3) Falls einzelne Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommt.